Stand: März 2011
1. Allgemeines
a) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers – nachfolgend AN genannt – sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zwischen AN und ihren Auftraggebern – nachfolgend AG genannt. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
b) Vertragspartner von AN ist grundsätzlich derjenige, der den Auftrag erteilt, auch bei Lieferung oder Rechnungstellung an von diesem benannten Dritten.
2. Aufträge
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und mündliche Nebenreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich* bestätigt sind.
b) Angebote unseres Online-Shops sind unverbindlich. Der Käufer gibt durch Anklicken des Bestell-Buttons ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Annahme* von uns (Absenden einer Auftragsbestätigung oder Rechnung mit PDF Anhang) zustande; die Annahme durch uns kann innerhalb von zwei Wochen und per Email erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme, ist der Käufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.
c) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird in diesem Fall den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
*Achtung! Die automatische Empfangsbestätigung (ohne PDF Anhang) nach Kaufabschluss in unserem Webshop ist nicht mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleichzusetzen!
3. Preise
a) Alle vereinbarten Preise sind Netto-Preise zzgl. ges. MwSt. Diese wird auf der Rechnung zusätzlich ausgewiesen. Soweit der AN für deren Verpflichtung in Anspruch genommen wird, ist der Erstattungsanspruch sofort zur Zahlung fällig.
b) Auftragsänderungen nach Freigabe durch den AG einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes können dem AG gesondert berechnet werden.
c) Abrechnung erfolgt nach der ausgelieferten Menge, Lieferung und Abrechnung von Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht bestandet werden.
d) Hinweis bezüglich Preisinformationen: Wir sind bestrebt, auf unserer Website korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler in den Preisangaben der Produkte auftreten. Im Falle einer falschen Preisangabe behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung zu stornieren oder anzupassen. Für daraus resultierende Schäden haften wir nicht.
4. Lieferfristen
a) Der vom AN in der Auftragsbestätigung genannte Termin ist die voraussichtliche Fertigstellung des Produktes. Die Lieferfrist beginnt, wenn der Auftrag vollständig geklärt ist und der AN alle zur Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen (Druckunterlagen, Einwilligungen in die Ausführungsvorlagen, Freigabeerklärung usw.) vom AG erhalten hat. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
b) Unvorhersehbare Ereignisse und Fälle höherer Gewalt, befreien den AN für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Wird dem AN die Leistung hierdurch für längere Zeit oder auf Dauer ganz oder teilweise unmöglich, ist der AN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dieses gilt in gleicher Weise, wenn dem AN von seinen Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend das zur Durchführung des Auftrages notwendige Material zur Verfügung gestellt wird. Bis zum Rücktritt entstandene Kosten kann AN nach Aufwand abrechnen.
c) Der AG ist in derartigen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der AN trotz entsprechender Aufforderung nicht erklärt, ob er vom Vertrag zurücktreten oder binnen angemessener Frist die vertraglichen Leistungen erbringen wird. Schadensersatzansprüche des AG sind in allen Fällen ausgeschlossen.
5. Versand
a) Bei Lieferung „frei Haus“ trägt AN das Transportrisiko. Die Haftung ist auf die Höhe des Warenwertes beschränkt. Transportschäden sind dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
b) Der AN nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der VerpackungsVO obliegenden Verpflichtung Verpackungen zurück. Alle Leihverpackungen bleiben Eigentum des AN. Die Rücksendung hat innerhalb angemessener Frist in einwandfreiem Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – „frei Haus“ zu erfolgen. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der AN berechtigt vom AG die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
6. Zahlung
a) Die Rechnung des AN ist innerhalb von 14 Tagen netto Kasse zahlbar.
b) Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat AG sämtliche Verzugskosten zu tragen.
c) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet, kann AN Vorauszahlung oder sofortige Zahlung aller offenen - auch der noch nicht fälligen – Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Die Rechte stehen dem AN auch dann zu, wenn der AG trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
d) Im Falle einer Reklamation ist der AG nicht berechtigt, den fristgemäßen Ausgleich der Rechnung des AN ganz oder teilweise zu verweigern. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den AG sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt.
e) Bei Neukunden wird eine Anzahlung, von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung fällig (Bonität vorausgesetzt).
7. Eigentumsvorbehalt
a) Alle vom AN gelieferten Materialien und Endprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge Eigentum des AN. Bei Be- oder Verarbeitung von im Eigentum von AN stehender Ware ist der AN als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Stadium der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt oder werden Materialien des AG weiterbearbeitet, ist das Eigentum des AN auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der bearbeiteten Ware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
b) Der AG ist berechtigt, über das vom AN gelieferte Material im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die Forderungen daraus werden bereits jetzt in Höhe des Anteils, der dem Miteigentumsanteil des AN entspricht, an den AN abgetreten. Der AN nimmt die Abtretung an. Der AN ist berechtigt, dem Abnehmer diese Abtretung bekanntzugeben. Der AG hat dem AN jederzeit auf Verlangen Auskunft über den Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderung.
c) Solange sich der AG nicht im Zahlungsrückstand befindet, ist er zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung ermächtigt.
d) Übersteigt der Wert der Sicherheit die Forderung des AN um mehr als 20 %, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet. Das Auswahlrecht unter mehreren Sicherheiten steht hiermit dem AN zu.
8. Rücktritt
Läßt sich das vom AG angelieferte Material infolge seiner Beschaffenheit nicht ordnungsgemäß be- oder verarbeiten, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits entstandene Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des AG. Wird Material des AG bei der Überprüfung auf Bearbeitungs- und Verarbeitungsfähigkeit beschädigt, hat der AN Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Soweit der Rücktritt erklärt wird, ist der AG verpflichtet, das Material auf seine Kosten zurückzunehmen.
9. Mängelhaftung
a) Mängelrügen müssen bei Verlust aller Gewährleistungsansprüche innerhalb von 14 Tagen seit Empfang der Lieferung mittels eingeschriebenen Briefes erhoben werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rüge innerhalb der Frist beim AN eingeht.
b) Jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht verkehrsübliches Material Gegenstand des Auftrages ist. Dieses gilt nicht, wenn der AG den AN auf die Besonderheiten des Materials schriftlich hingewiesen hat und der Auftrag vom AN bestätigt wurde. Die Haftung des AN ist auch ausgeschlossen, wenn das vom AG gelieferte Material einschließlich Druckvorlagen fehlerhaft ist und die Fehlerhaftigkeit nicht erkennbar war.
c) Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen wird der AN nach seiner Wahl durch Nachbesserung, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, oder durch Wiederholung der Leistung entsprechen. In beiden Fällen hat der AG entweder das nachzuarbeitende Material oder neues Material in angemessener Zeit zu liefern. Erfolgt die Lieferung nicht spätestens innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Bereiterklärung, entfällt der Mängelbeseitigungsanspruch.
d) Eine weitere Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden (Mängelfolgeschäden) ist ausgeschlossen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
e) Der AG verpflichtet sich, übersandte Vor- und Mustererzeugnisse zu prüfen. Mit Rückgabe der vorbehaltlosen Freigabeerklärung gelten sämtliche Vorarbeiten des AN als genehmigt. Dieses gilt nicht für Fehler, die bei Durchführung des Auftrages entstehen oder erkennbar werden.
f) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzen Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen seinen Zulieferer. In diesem Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferer an den AG abtritt. Der AN haftet nur soweit Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden des AN nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
g) Zulieferung (auch Datenträger) durch den AG oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht des AN.
h) Der AN haftet nicht für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der bestellten Waren, es sei denn, daß bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind. Beratungen, Auskünfte und Vorschläge über Einsatz, Verarbeitung und Anwendungsmöglichkeiten der Produkte des AN stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft dar, wenn dem AN die Verwendungsmöglichkeit bekanntgegeben und diese vom AN schriftlich bestätigt wird.
10. Ausführung
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen technisch notwendiger material- und verfahrensbedingter Toleranzen, soweit keine spezifischen Auftragsnormen festgelegt sind.
11. Kontaktvereinbarungen/Veröffentlichungen
a) Der AG ist damit einverstanden, dass der AN Rundschreiben und Eigenwerbung an die eingegebenen Adressen schicken darf.
b) Der AG ist damit einverstanden, dass der AN zum Zwecke der Eigenwerbung den vom Kunden bestellten und vom AN produzierten Artikel fotografieren und als Anschauungsmaterial für technische Details auf seiner Homepage, in Prospekten oder auf Messen verwenden darf, auch ist es gestattet, überzählige Materialien ohne berechnung an Dritte als Anschauungsmaterial weiter zu geben. Dabei ist die Weitergabe des Fotomaterials an Dritte ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für die Lieferung des AN ist die bearbeitende Betriebsstätte. Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Gesellschaft. Im Verhältnis zu ausländischen AG gilt deutsches Recht.
13. Teilweise Unwirksamkeit (Salvatorische Klausel)
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der etwa unwirksamen Bestimmung tritt dann die Regelung, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.
14. Urheberrecht
a) Für die Prüfung der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der AG verantwortlich, es sei denn, er hat dem AN ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt.
b) Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelungen dem AN, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
c) Lithographien, Kopiervorlagen, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge- und Konturen usw. bleiben Eigentum des AN, auch wenn für sie anteilige Kostenbeträge gesondert in Rechnung gestellt werden. Der AN hat keine Aufbewahrungspflicht.